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   LSG Niedersachsen, 07.05.2001 - L 9 SB 89/00   

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https://dejure.org/2001,13739
LSG Niedersachsen, 07.05.2001 - L 9 SB 89/00 (https://dejure.org/2001,13739)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.05.2001 - L 9 SB 89/00 (https://dejure.org/2001,13739)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - L 9 SB 89/00 (https://dejure.org/2001,13739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - kardiologische Erkrankung - vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen - in der Zukunft liegende Gefährdungen - Ablauf der Heilungsgewährungszeit - Neufeststellung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 153 Abs. 4 SGG; § 153 Abs. 2 SGG
    Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz; Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    GdB-Festsetzung - kardiologische Erkrankung - vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen - in der Zukunft liegende Gefährdungen - Ablauf der Heilungsgewährungszeit - Neufeststellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz; Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96

    Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 07.05.2001 - L 9 SB 89/00
    Es ist nur erneut darauf hinzuweisen, daß es auf die sicherlich vorhandene Gefährdung des Berufungsklägers, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden, für das Schwerbehindertenrecht und damit für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht ankommt, vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. August 1997, Az: 9 RVs 10/96.
  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 5/96

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse iS. des § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 07.05.2001 - L 9 SB 89/00
    Zu diesem Zeitpunkt waren die ab dem 1. Januar 1997 anzuwendenden AP 96 aber noch nicht verfügbar, so daß der Senat keinen Zweifel hat, daß die Feststellung unter Berücksichtigung einer Heilungsbewährung erfolgt ist, vgl. Anhaltspunkt in der Fassung von 1983, S. 67. Zwar erfolgte die Berücksichtigung der Heilungsbewährungszeit im Januar 1997 nach den inzwischen anwendbaren AP 96 zu Unrecht, dies hindert aber die spätere Herabsetzung nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit nicht, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1997, Az: 9 RVs 5/96.
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